Nachhaltigkeit

Nachhaltigkeit

ESG-Strategie der IMMAC group

Im November 2021 verabschiedete die IMMAC group ihre ESG-Strategie und veröffentlichte eine Kurzversion als Broschüre „IMMAC group Nachhaltigkeitsstrategie“.

Ziel der Nachhaltigkeitsstrategie ist es, die IMMAC group – und damit auch die HKA Hanseatische Kapitalverwaltung GmbH als 100%ige Tochtergesellschaft – im Sinne der Nachhaltigkeitsziele auszurichten und ESG-Kriterien (Environment Social Governance) als festen Bestandteil im Unternehmen zu etablieren.

Die Nachhaltigkeitsstrategie umfasst aktuell 41 unternehmensübergreifende Maßnahmen. Darunter fallen Handlungsweisen, die zur Reduzierung des CO2-Ausstoßes, einer nachhaltigen Ressourcenwirtschaft, der Förderung der digitalen Prozesse sowie optimierten Arbeitsbedingungen beitragen.

Unsere ESG-Kriterien sollen Investoren künftig noch besseren Aufschluss darüber geben, inwieweit wir uns bzw. sich unsere Investments nachhaltig verhalten und welche der 17 SDGs (Sustainable Development Goals) der Agenda 2030 der Vereinten Nationen konkret berücksichtigt oder sogar positiv verbessert werden.

Cita Born, ESG-Beauftragte der IMMAC group, ist verantwortlich für die Implementierung und Einhaltung der ESG-Maßnahmen innerhalb der Gruppe. In dieser Funktion wird sie fortlaufend über Neuerungen und aktuelle Maßnahmen auf www.diehanseatische.de und www.immac.de berichten.

 

Die Offenlegungsverordnung (Verordnung (EU) 2019/2088 vom 27.11.2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor) ist zum 10.03.2021 in Kraft getreten. Des Weiteren sind die Hinweise und Inhalte der Verordnung (EU) 2020/852 (Taxonomie-VO) zu beachten.

Die Hanseatische hat gemeinsam mit der IMMAC group eine ESG-relevante Nachhaltigkeitsstrategie inklusive umfassender Einbindung ihrer bisherigen Leitlinien implementiert und wendet diese derzeit in ihren jeweiligen Geschäftsbereichen und Organisationseinheiten an. Einzelheiten hierzu finden Sie im Downloadbereich der Hanseatischen.

 

Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken sowie Nachhaltigkeitsfaktoren in Investmentprozessen

Nachhaltigkeitsrisiken:

Nachhaltigkeitsrisiken im Sinne der Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.11.2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor („Offenlegungsverordnung“) sind Ereignisse oder Bedingungen aus den Bereichen Umwelt, Soziales oder Unternehmensführung (ESG), deren Eintreten tatsächlich oder potenziell wesentliche negative Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sowie auf die Reputation eines Unternehmens und damit auf den Wert der Investition des Investmentvermögens haben könnten.

Nachhaltigkeitsrisiken können dabei auf alle bekannten Risikoarten erheblich einwirken und als Faktor zur Wesentlichkeit dieser Risikoarten beitragen; dies kann insbesondere die Risikoarten Markt-, Liquiditäts-, Kontrahentenrisiko und operationelles Risiko betreffen.

Im Rahmen der Investment- und Transaktionsprozesse fließen die internen Vorgaben in die Anlageentscheidung der Hanseatischen ein. Über diese Vorgaben werden Nachhaltigkeitsrisiken berücksichtigt, die wesentliche negative Auswirkungen auf die Wertentwicklung einer Investition haben können.

In welchem Umfang Nachhaltigkeitsrisiken im jeweiligen Investmentprozess berücksichtigt werden, wird in den jeweiligen Fondsdokumenten aufgezeigt bzw. in Hinblick auf die geplante Emission von inländischen offenen Spezial-AIF auch bereits in der Fondskonzeption in enger Abstimmung mit den Investoren des jeweiligen Investmentvermögens diskutiert werden.

Des Weiteren werden bei offenen Fonds jeweils weitere KPI oder Reportingdaten und Informationen nach individuellem Nachhaltigkeitsverständnis und -bedürfnis des Investors definiert, nachfolgend umgesetzt und durch die Hanseatische überwacht werden.

Nachhaltigkeitsfaktoren:

Nachhaltigkeitsfaktoren im Sinne der Offenlegungsverordnung sind Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelange, die Achtung der Menschenrechte und die Bekämpfung von Korruption und Bestechung. Die Hanseatische berücksichtigt derzeit noch nicht die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren im Sinne des Artikel 4 Abs. 1 der Offenlegungsverordnung, da sie derzeit für die von ihr verwalteten Fonds nachhaltigkeitsrelevante Informationen und Daten sammelt und Objekteigenschaften ihres Portfolios prüft, um Investitionsstrategien zur Reduzierung nachteiliger Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren zu entwickeln.

Die Berücksichtigung der wichtigsten nachteiligen Nachhaltigkeitsauswirkungen hängt hierbei maßgeblich auch von der Verfügbarkeit entsprechender Informationen und Daten im Markt ab. Nicht für alle Vermögensgegenstände, in die die Hanseatische über die verwalteten Investmentvermögen investiert, sind die benötigten Informationen und Daten in ausreichendem Umfang und in der erforderlichen Qualität aktuell vollständig vorhanden. Diese Informationsbeschaffung wird jedoch ständig verbessert.

Die Hanseatische beabsichtigt, ab 2025 nachteilige Auswirkungen auf Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren zu berücksichtigen.

 

Mitwirkungs- und Vergütungspolitik

Pflicht zur Darstellung der Mitwirkungspolitik:

Für die Hanseatische ist die Pflicht zur Darstellung der Mitwirkungspolitik gemäß Artikel 3g der Richtlinie 2007/36/EG (sog. „Aktionärsrechterichtlinie“) nicht einschlägig. Sie investiert im Rahmen ihres Geschäftsmodells nicht in Aktiengesellschaften und nimmt folglich auch nicht an Jahreshauptversammlungen von Aktiengesellschaften teil bzw. kann keine Ausübung von Stimmrechten delegieren.

Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken in der Vergütung:

Nachhaltigkeitsrisiken werden derzeit noch nicht in die Vergütungspolitik der Hanseatischen einbezogen.

Es werden jedoch bereits heute in der Vergütungspolitik der Hanseatischen keine Anreize geschaffen, Nachhaltigkeitsrisiken unangemessen einzugehen bzw. zu vernachlässigen. Zum einen wird hauptsächlich in Pflegeheime und Betreutes Wohnen investiert, die nur in geringem Maße umweltlichen Nachhaltigkeitsrisiken ausgesetzt sind. Hinsichtlich der Nachhaltigkeitsrisiken aus den Bereichen “Soziales” und “Governance” wird ebenfalls ein geringes Risikopotential bei diesen Investitionsgütern gesehen, zumal die Betriebe der Pflegeheime von öffentlicher Seite überwacht werden.

Ferner werden die Transaktionsvorgaben der HKA während der Ankaufsphase dafür sorgen, dass Nachhaltigkeitsrisiken standardisiert vor Erwerb berücksichtigt werden und für risikoerhöhende Abweichungen kein Spielraum besteht. In Übereinstimmung mit ihrem Geschäftsplan investieren die geschlossenen Investmentvermögen nach ihrer Emission nicht weiter in Immobilien und haben einen langfristigen, bestandswahrenden Charakter, so dass mangels Investitionstätigkeit zusätzliche Nachhaltigkeitsrisiken und auch zusätzliche Vergütungen durch weitere Immobilienan- und -verkäufe ausgeschlossen sind.

Bei offenen Investmentvermögen gilt grundsätzlich ebenfalls der langfristige, bestandswahrende Charakter der Investitionen. Soweit dennoch während der Bestandsphase im offenen Fonds Immobilien künftig an- oder verkauft werden sollen, sind die Transaktionsvorgaben einzuhalten, um Nachhaltigkeitsrisiken angemessen zu berücksichtigen. Die Vorgaben werden keine Vergütungen auslösen, die die Eingehung von Nachhaltigkeitsrisiken unangemessen fördern.